Hallo Zusammen,
vielleicht kann mir jemand sagen, ob ich bei Materialeinkäufen aus dem Ausland meine Umsatzsteuer ID hinterlegen muss. Oder ob man das auch „ privat“ bestellen kann.
Noch nutze ich die Kleinunternehmerregelung, aber wie sieht es dann aus, wenn man die Vorsteuer in der Regelbesteuerung ziehen kann.
Habe viel gelesen, bin aber trotzdem nicht schlauer als vorher.
LG Michi
Du kannst deine Umsatzsteuer ID im Ausland angeben (wird vom Verkäufer geprüft), dadurch erhältst du die Waren steuerfrei.
Bei der Abgabe deiner Ust. Voranmeldung musst du die Waren als Streuerfreie Waren aus dem Ausland nach § ??? (weiß ich gerade nicht auswendig) angeben. Daraufhin wird dir die deutsche Steuer aufgerechnet und musst sie bezahlen. Bist du zum Vorsteuerabzug berechtigt wird sie dir auch gleich wieder abgezogen und du musst sie nicht zahlen.
Bezahlst du z.B. in einem Land mehr als 19% MwSt. (sind die meisten) kannst du da ein wenig sparen.
Kläre das aber bitte nochmals mit (d)einem Steuerberater.
Hallo
Solange Du noch Kleinunternehmer bist brauchst Du die Umsatzsteuer ID bei Einkäufen im Ausland nicht angeben. Ist nur unnötiger Aufwand. Wenn Du Regelbesteuert bist solltest Du es machen.
Danke für die Rückmeldung! Das heißt also, ich „kann“ die Nummer angeben,“ muss“ aber nicht.
Was ist den der Vorteil? Wenn ich privat bestelle, dann werden ja auch 19% Mwst. berechnet und ich kann diese dann auch einfach als Vorsteuer abziehen. Oder?
Hallo @DieHangLage, der Vorteil ist, dass durch das Nichtbezahlen der Mehrwertsteuer sich die Liquidität eines Unternehmens erhöht. Wenn Du die Mehrwertsteuer sofort bezahlst, liegt das Geld nicht bei Dir, sondern bei Deinem Verkäufer, bis dieser es unter Reverse Charge nach Deutschland abführt. Wenn Du unter der Regelbesteuerung liegst, wird die Steuer somit zu einem Durchlaufposten, der erst verrechnet wird, wenn die Umsatzsteuermeldung fällig ist.
Bei Auslandsgeschäften innerhalb zweier Geschäftsleute sollte man die Umsatzsteuer ID generell für eine möglichst einfache Buchhaltung hinterlegen.
Das stimmt so nicht.
Unter dem Reverse Charge Verfahren wird vom ausländischen Verkäufer nichts nach Deutschland abgeführt.
Reverse Charge bedeutet die Steuerschuld wird auf den Käufer übertragen.
Wenn ich z.B. in Österreich mit meiner ID bestelle wird keine MwSt. auf meinen Einkauf erhoben. Der Verkäufer muss somit auch nichts abführen, egal ob in Österreich oder Deutschland. Ich als Käufer gebe das in meiner Umsatzsteuervoranmeldung an, mir werden die 19% aufgerechnet und wieder abgezogen wenn ich kein Vorsteuerabzugsberechtigt bin.
Kein Finanzamt bekommt also etwas.
Ganz anders wenn mit ID als Kleinunternehmer bestelle.
Dann wird mir zwar die MwSt. abgezogen, muss sie aber in meinem Land versteuern da ich nicht Vorsteuerabzugsberechtigt bin. Sie wird aufaddiert aber nicht abgezogen.
In diesem fall bekommt das deutsche Finanzamt die deutsche 19% Umsatzsteuer.
Als privater Käufer bekommt das Finanzamt aus dem Land wo du bestellst die MwSt. Diese kann aber auch 20%, 24% usw. betragen, je nachdem wo du kaufst.
So gesehen kann es sich schon lohnen die ID anzugeben um ein paar % USt. zu sparen.
Das Verfahren bei dem Ausländische unternehmen an einen anderen Staat abführen heißt One Stop Shop und greift erst wenn das Unternehmen einen gewissen Umsatz in das Land erbracht hat. Das greift aber auch nur bei privaten Verkäufen.
Als Kleinunternehmer kannst du doch keine Vorsteuer abziehen und zahlst diese.
Im Ausland meist sogar mehr als 19% an das jeweilige Land.
Vorteile als Privatperson ist das Rückgaberecht, was du als Geschäftskunde evtl. nicht hast.
@3D-Druckraum: Ja, mir ist bewusst, dass ich mit der Kleinunternehmerregelung keine Vorsteuer geltend machen kann. Dachte aber an die Zukunft in der Regelbesteuerung.
@Hugs4Paper: Danke, super erklärt! Jetzt habe ich es auch mal verstanden.
Also ich sage auch, gib die Umsatzsteuernummer immer an, damit du eine Nettorechnung bekommst.
Denn soviel ich weiß, kann man sich ausländische Mehrwertsteuer nicht erstatten lassen. Ist ja auch logisch, warum sollte der deutsche Staat dir eine Steuer erlassen, die ein anderer Staat eingenommen hat?
Es ist dann genau wie mit der etsy Rechnung, reverse charge und es ist dann ja sowieso so, dass du das (etsy Rechnung) bei der Umsatzsteuervoranmeldung angeben musst, da macht es auch keinen Unterschied, ob da noch andere Nettorechnungen dazu kommen.
Hallo @3DDruckraum, zumindest teilweise stimmt es doch :))
Das Reverse Charge findet unterschiedliche Anwendungen in dinglichen und digitalen Gütern. Daher liegen wir beide mit unseren Behauptungen richtig.
Wenn ich eine digitale Dienstleistung/Artikel im Ausland kaufe, (Schulung, Grafiken, Downloads, Software etc.) ist unter Umständen der Verkäufer (weltweit) verpflichtet die Steuern ins jeweilige EU Land des Käufers zu transferieren. Nämlich immer dann, wenn bei gewerblichen Kunden keine Umsatzsteuer ID hinterlegt wird oder evtl. keine vorhanden ist. Diesenfalls zieht der Verkäufer den jeweils gültigen Mehrwertsteuerbetrag des EU Landes ein und macht eine regelrechte Umsatzsteuermeldung im entsprechenden EU Land. Wird allerdings eine Umsatzsteuer ID hinterlegt, wird in der Regel keine Mehrwertsteuer in den Rechnungen ausgewiesen und die Steuerschuld fällt hier wieder üblicherweise auf den Käufer, der diesen Betrag unter der Voraussetzung der Regelbesteuerung als Vorsteuer ziehen kann.
Seit 2021 wurde das System nochmals überarbeitet und vereinfacht für private Endverbraucher gibt es jetzt auch Schwellenwerte. Das kann man auf dieser Seite nachlesen.
Also die Umsatzsteuer ID bereitzustellen ist immer eine gute Option
LG, Sandra
tut mir leid, aber lese ich anders.
Reverse Charge ist IMMER Steuerschuld auf dem Käufer. Das hat nichts mit der erbrachten Leitung zu tun. Sondern immer m it dem Sitz des Verkäufers und Käufers.
In deiner Verlinkung wird weiter unten auf One Stop Shop eingegangen.
Dieser besagt, wenn ein Unternehmen im Vorjahr mehr als 10.000€ in das gelieferte Land umsetzt (B2C) es Waren dort versteuern muss in dem der Leistungsempfänger sitzt. Andernfalls wird es im eigenen Land versteuert.
Das hat aber nichts mit Reverse Charge zu tun, denn wenn dieses angewendet werden kann (B2B) steht auf der Rechnung keine Steuer die nicht auf den One Stop Shop angewendet werden kann.
Ich verstehe nur Bahnhof und bin froh und glücklich über die Kleinunternehmerreglung…
*lach - also ich denke wir führen diese Diskussion (wenn überhaupt) in einer privaten Konversation weiter. Denn maßgeblich ist u.a. ob der ausführende Part (Verkäufer) überhaupt teil nimmt am One Stop Shop Verfahren. Ich kaufe zu Hauf digitale Artikel in Kanada ... und auch in den USA bei großen Plattformen, da handhaben die Leute das etwas anders und wollen sich nicht den EU Zwängen ausliefern. Und bitte glaube mir, dass wird durchaus über Reverse Charge abgewickelt, dass mache ich seit Jahren (2014) so :))